Vorkaufsrecht nicht möglich? | Wochenblatt für Landwirtschaft & Landleben Danach gibt es mehrere Fälle, die Gemeinden dazu berechtigen, ihr Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen: wenn innerhalb eines gültigen Bebauungsplans Flächen für öffentliche Zwecke oder als Ausgleich nach § 1a Abs. Diese eng begrenzten Ausnahmefälle müssen sich an Art. Es bestimmt, dass die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie der schuldrechtliche Vertrag darüber . 15 BGH Beschlüsse BLw 8/84 und 9/84 16 ebenda ; OLG Oldenburg vom 27.April 1978 -10 Wlw 49/77 und BGH vom 19. 2 Es ist auf Fälle beschränkt, in denen die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf und die Genehmigung nach Auffassung der Genehmigungsbehörde wegen § 9 GrdstVG zu versagen wäre. In § 10 Satz 1 RSG wird der Personenkreis geregelt, der Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetz nicht zu versagen wäre, geltend machen darf. 14 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 (BGBl. Erlass des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Grundstücksverkehrsgesetz und zum Reichssiedlungsgesetz. 1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, 2. das Grundstück. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht dennoch nicht ausgeübt wird, die Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 GrdstVG nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines landwirtschaftlichen (oder forstwirtschaftlichen . Nach § 471 BGB, der über § 1098 Abs. Wer landwirtschaftliche Flächen verkaufen will, kann sich seinen Käufer nicht immer selber aussuchen.